Die Fahrschulen sind gesetzlich zu Preisklarheit und Preiswahrheit verpflichtet.
Für jeden einzelnen Leistungsbereich muss ein fester Preis angekündigt und eingehalten werden. Nach dem Fahrlehrergesetz sind die einzelnen Leistungsbereiche durch folgende Entgeltgruppen definiert:
Grundbetrag | für die allgemeinen Aufwendungen und den theoretischen Unterricht. | |
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Übungsstunde | Fahrstundenpreis immer bezogen auf eine Fahrstunde zu 45 Minuten. Die Anzahl ist nicht vorgeschrieben (Ausnahme: Klasse D, DE, D1 und D1E – Bus). | |
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Überlandfahrstunde | Ausbildungsfahrten auf Bundes- und Landstrassen außerhalb geschlossener Ortschaften. Auch die Preise für die „Sonderfahrten“ müssen jeweils auf 45 Minuten bezogen sein. Hier ist eine Mindestanzahl vorgeschrieben (z.B. mindestens 5 bei der Klasse B). | |
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Autobahnfahrstunde | Ausbildungsfahrten auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen für jede Richtung haben. Hier ist eine Mindestanzahl vorgeschrieben (z.B. mindestens 4 bei der Klasse B). | |
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Beleuchtungsfahrstunde | Ausbildungsfahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit. Hier ist eine Mindestanzahl vorgeschrieben (z.B. mindestens 3 bei der Klasse B). | |
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Vorstellung zur theoretischen Prüfung | Entgelt für Aufwendungen der Fahrschule im Zusammenhang mit der theoretischen Prüfung. Das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung muss getrennt ausgewiesen werden. Dieses Entgelt ist unabhängig von den Prüfgebühren (TÜV) zu entrichten. | |
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Vorstellung zur praktischen Prüfung | Entgelt für die Aufwendungen der Fahrschule im Zusammenhang mit der praktischen Prüfung. Dieses Entgelt ist unabhängig von den Prüfgebühren (TÜV) zu entrichten. |