Klasse AM ab 15 Jahre (in Schl.- Holstein ab 1.4.2020)
Kein Vorbesitz
Einschluss: Keine
– Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
– Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
– dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse A1 ab 16 Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: AM
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2 ab 18 Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: A1 und AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
AUSNAHME: Inhaber einer bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A2 dürfen von mehr als 70 kW auf 35 KW gedrosselte Motorräder im Inland weiterhin führen.
Im Ausland drohen jedoch Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Übergangsrecht:
Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).
Stufenaufstieg bei Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens zwei Jahren:
· Wegfall der Pflichtausbildung in der Theorie
· Wegfall der theoretischen Prüfung
· Wegfall der Pflichtausbildung in der Praxis (der Fahrlehrer hat sich allerdings von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Bewerbers zu überzeugen und diese ggf. zu vervollständigen)
· Verkürzte praktische Prüfung (60 statt 70 min.; aber mit allen Anforderungen)
Klasse A ab 24/21*/20** Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: A2, A1 und AM
– Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
* Nur für die dreirädrigen Kraftfahrzeuge
** Bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
Stufenaufstieg bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren:
· Wegfall der Pflichtausbildung in der Theorie
· Wegfall der theoretischen Prüfung
· Wegfall der Pflichtausbildung in der Praxis (der Fahrlehrer hat sich allerdings von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Bewerbers zu überzeugen und diese ggf. zu vervollständigen)
· Verkürzte praktische Prüfung (60 statt 70 min.; aber mit allen Anforderungen)
Klasse B ab 18 / BF 17* Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: AM und L
Kraftfahrzeuge
– ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A –
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
NUR IM INLAND: Dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber mindestens 21 Jahre alt ist.
* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ab 18 / BF 17* Jahre
Vorbesitz Kl. B
Einschluss: Keine
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.
Klasse BE ab 18/ BF 17* Jahre
Vorbesitz Kl. B
Einschluss: Keine
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
* Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.
Klasse C1 ab 18 Jahre
Vorbesitz Kl. B
Einschluss: Keine
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A,
D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von weniger als acht Fahrgastplätzen, sofern sie zur Personenbeförderung eingestzt werden können, Klasse D1 erforderlich (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Von der Neuregelung sind rückwirkend alle ab 19.01.2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse betroffen.
Besitzstand: Für Inhaber von bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnissen der Klasse C1 ändert sich nichts.
Befristet auf 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Klasse C1E ab 18 Jahre
Vorbesitz Kl. C1
Einschluss: BE sowie D1 E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
– der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
– der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Befristet auf 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Klasse C ab 21 Jahre
Vorbesitz Kl. B
Einschluss: C1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Befristet auf 5 Jahre, danach für jeweils 5 Jahre. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren.
Klasse CE ab 21 Jahre
Vorbesitz Kl. C
Einschluss: BE, C1E, und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie C
Klasse D1 ab 21 Jahre
Vorbesitz Kl. B
Einschluss: Keine
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 Meter beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Befristet wie D
Klasse D1E ab 21 Jahre
Vorbesitz Kl. D1
Einschluss: BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie D
Klasse D ab 24 Jahre
Vorbesitz. Kl. B
Einschluss: D1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Bei Erteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes. Nach jeweils 5 Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung, Augenärztliches Zeugnis oder entsprechende ärztliche Bescheinigung. Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
Klasse DE ab 24 Jahre
Vorbesitz Kl. D
Einschluss: BE, D1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie D
Klasse T ab 16 / 18 Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: AM und L
Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
16 Jahre bei 40 Km/h (bbH)
18 Jahre bei 60 Km/h (bbH)
Klasse L ab 16 Jahre
Kein Vorbesitz
Einschluss: Keine
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Befristungen: Führerscheine die ab dem 19.Januar 2013 ausgestellt werden, werden auf 15 Jahre befristet. Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bis spätestens zum 19. Januar 2033 umzutauschen (gestaffelte Fristen). Befristungen der C- und D-Klassen bleiben unberührt.